Untervermietung
Ohne die Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Grundsätzlich kann der Mieter die Erlaubnis nicht erzwingen. Überlässt er die Mietsache einem Dritten ohne Erlaubnis, so verhält er sich vertragswidrig. Der Vermieter kann dann ggf. eine Unterlassungsklage anstrengen und ist möglicherweise zur Kündigung berechtigt.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich eine Regelung im Mietvertrag.
Neben einer generellen Erlaubnis oder eines Ausschlusses der Untervermietung ist bspw. ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt denkbar. Dann muss die Erlaubnis erteilt werden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und dem Vermieter hierdurch keine Nachteile entstehen. Es erfolgt dann eine Interessenabwägung, bei welcher der Mieter die Person des Untermieters namentlich benennen und die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bonität erforderlichen Daten offen legen muss.
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