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Tierhaltung

Wir empfehlen, in jedem Falle auch vertragliche Regelungen hinsichtlich Tierhaltung in der Wohnung zu treffen. Gerade bei der Haltung von Hunden kommt es anderenfalls häufig zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Die Frage, ob Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen oder ob es einer Erlaubnis des Vermieters bedarf, ist höchst umstritten. Kommt es zum Rechtsstreit, lässt sich kaum eine Erfolgsprognose erstellen.

Wird die Tierhaltung mietvertraglich erlaubt, so darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde oder Katzen halten, nicht aber ungewöhnliche Tiere wie z.B. Gift- und Würgeschlangen. Kleintiere, die in einem Käfig leben, also Ziervögel, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamster, Chinchillas usw., dürfen dagegen immer gehalten werden.

Verbietet der Mietvertrag die Tierhaltung, so muss sich der Mieter hieran auch halten. Er kann später nicht einwenden, durch das Verbot in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
Eine weitere Option ist es, mietvertraglich die Zustimmung des Vermieters zu verlangen. Dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Er kann dann unter Umständen sogar verlangen, dass der Mieter z.B. einen Hund wieder weggibt, den er ohne Erlaubnis angeschafft hat. Dabei darf er jedoch nicht willkürlich vorgehen. So darf der Vermieter nicht etwa der einen Mietpartei die Hundehaltung erlauben und der anderen nicht.

Zulässig ist außerdem eine Klausel, die es dem Vermieter gestattet, die Zustimmung zur Tierhaltung jederzeit widerrufen zu können. Auch hierbei verbietet sich allerdings jedwege Willkür. Vielmehr bedarf es eines triftigen Grundes, z.B. wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt.



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