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Mietsicherheiten

Der Vermieter kann nur dann vom Mieter eine Sicherheitsleistung vereinbaren, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die „klassische“ Art der Sicherheitsleistung ist die so genannte Kaution. Hierzu übergibt oder überweist der Mieter dem Vermieter einen bestimmten Geldbetrag. Dadurch erlangt der Vermieter eine Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere wenn er die Miete nicht bezahlt.

Leistet der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, so kann der Vermieter auf Leistung der Kaution klagen.

Dem Vermieter steht hinsichtlich der Überlassung des Mietobjektes ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Mieter die erste Kautionsrate nicht zahlt.

Leistet der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, kann dies wegen nachhaltiger Pflichtverletzung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages führen.

Schließlich dient die Mietkaution auch der Sicherung für Schäden am Mietobjekt. Der Vermieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßen Zustand. Dazu gehört auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Streiten die Parteien darüber, ob ein Schaden bereits vorhanden war, als der Mieter eingezogen ist, so muss der Vermieter beweisen, dass er die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand übergeben hat. Darum empfiehlt sich vor allem aus Vermietersicht die Verfassung eines Übergabeprotokolls (s.o.).

Welche Rechte hat der Mieter?

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt bei einer Bank aufzubewahren, indem er ein so genanntes Kautionskonto eröffnet.

Der Mieter hat einen Anspruch auf einen entsprechenden Nachweis. Auch stehen ihm die hieraus resultierenden Erträge (Zinsen) zu.

Der Mieter hat außerdem grundsätzlich das Recht zur Ratenzahlung (3 Monatsraten).

TIPP: Um der Gefahr, dass der Vermieter mit der Mietkaution vertragswidrig verfährt zu entgehen, sollte der Mieter die Einrichtung eines gemeinsamen Kontos verlangen, über das nur beide Vertragsparteien gemeinsam verfügen können. Der Vermieter kann dann nicht ohne Kenntnis des Mieters über das Geld zu verfügen.



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