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Miete

Selbstverständlich sollte im Mietvertrag die Höhe des monatlichen Entgelts für die Wohnungsüberlassung geregelt sein.

Wann ist die Miete zu zahlen?

In der Praxis ist es üblich, dass der Mieter die Miete spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen hat.

Bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, ist die Miete laut Gesetz am Monatsende zu zahlen. Diese Vorschrift gilt für die alten Verträge weiter. Bei vielen alten Verträgen erfolgte jedoch eine der jetzigen Rechtslage entsprechende Abänderung, so dass die meisten Mieter die Miete trotzdem bereits zu Monatsanfang zahlen müssen.

Regelmäßig reicht es aus, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingegangen ist. Das Geld muss also normalerweise nicht zum vereinbarten Termin schon beim Vermieter angekommen sein.

Wenn die Wohnung zu teuer ist: Ab wann spricht man von Mietwucher und was sind dann die Rechtsfolgen?

Mietwucher liegt z.B. vor, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% übersteigt. Die Miete steht dann in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters. Nachweisbar ist dies regelmäßig aber nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Zusätzlich muss eine Zwangslage des Mieters vorliegen, die vom Vermieter zur Erzielung einer überhöhten Miete ausgenutzt wird. In der Praxis kommt dies, seitdem sich der Wohnungsmarkt allgemein relativ entspannt hat, mangels Ausnutzung eines geringen Angebots jedoch nur selten vor.

Mietwucher ist jedenfalls strafbar. Ergänzend gilt das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Miete infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen die ortsüblich vergleichbaren Mieten um mehr als 20 % übersteigt.

Zu beachten ist aber, dass eine Zwangslage, die zur Anmietung einer überteuerten Wohnung geführt hat, nicht automatisch angenommen werden kann, sondern im Einzelfall geprüft und belegt werden muss.
Weiteres Kriterium für eine Zwangslage ist, dass im ganzen Stadt- oder Gemeindegebiet eine Mangellage herrschen muss, nicht nur in dem Stadtteil, in dem die (preisüberhöhte) Wohnung angemietet wurde.



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