In welcher Weise ist der Patient aufzuklären?
Die Aufklärung ist zu dokumentieren; jedoch ersetzt die Dokumentation nicht das Aufklärungsgespräch. Es ist zu dokumentieren, ob, wann und über welche Risiken aufgeklärt worden ist.
Beispiele zum Umfang der Dokumentation:
- Bei nachträglichen, nicht datierten und nicht erneut unterschriebenen Abänderungen im zuvor vom Patienten unterzeichneten Einwilligungsformular verliert das "Einwilligungsdokument" seine Beweiskraft als Privaturkunde. Für den beklagten Arzt ist der Nachweis einer wirksamen, rechtfertigenden Einwilligung des Patienten dann nur noch schwer bzw. überhaupt nicht zu führen.
- Die unterlassene Eintragung eines Operationsrisikos in das Aufklärungsformular bedeutet nicht automatisch, dass in einem Prozess eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht zu beweisen ist. Dieser Beweis kann auch durch Zeugenvernehmung des Aufklärenden über den Inhalt des konkreten Gespräches bzw. die übliche Aufklärung sowie durch Rückschlüsse auf weitere Eintragungen im Aufklärungsformular geführt werden; diese Beweismittel sind jedoch für sich allein genommen weniger beweiskräftig als ein vollständig ausgefülltes Aufklärungsformular.
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