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Startseite Rechtsinformationen Arzt- und Patientenrecht Recht auf Aufklärung Müssen nur der Patient oder weitere Personen aufgeklärt werden?

Müssen nur der Patient oder noch weitere Personen aufgeklärt werden?

Grundsätzlich ist der Patient der Aufklärungsadressat.

Ausnahmen:

  • Minderjährige Patienten: Bei solchen müssen grundsätzlich beide Elternteile aufgeklärt werden. Lediglich bei kleineren Routineeingriffen ist die Aufklärung eines Elternteils ausreichend. Bei geschiedenen Eltern ist das Sorgerecht entscheidend. 
  • Fremdsprachige Patienten: Entscheidend ist, dass der Patient die Aufklärung versteht; im Zweifel ist ein Dolmetscher hinzuziehen. 
  • Willensunfähige Patienten (z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit etc.): Es können beispielsweise zuvor ein Angehöriger oder eine nahestehende Person bevollmächtigt werden, indem eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilt wird. Ferner besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Vorab-Erklärung niederzulegen, in der er für die Ärzte und Krankenhäuser verbindlich seinen Willen festsetzt (sog. Patiententestament); der Arzt hat für den Fall, dass ein Dritter nicht zur Entscheidung bevollmächtigt ist, zu prüfen, ob ein schriftlicher Patientenwille vorliegt. An ein solches Testament ist der Arzt gebunden.
     

 

 



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