Müssen nur der Patient oder noch weitere Personen aufgeklärt werden?
Grundsätzlich ist der Patient der Aufklärungsadressat.
Ausnahmen:
- Minderjährige Patienten: Bei solchen müssen grundsätzlich beide Elternteile aufgeklärt werden. Lediglich bei kleineren Routineeingriffen ist die Aufklärung eines Elternteils ausreichend. Bei geschiedenen Eltern ist das Sorgerecht entscheidend.
- Fremdsprachige Patienten: Entscheidend ist, dass der Patient die Aufklärung versteht; im Zweifel ist ein Dolmetscher hinzuziehen.
- Willensunfähige Patienten (z.B. aufgrund Bewusstlosigkeit, Unzurechnungsfähigkeit etc.): Es können beispielsweise zuvor ein Angehöriger oder eine nahestehende Person bevollmächtigt werden, indem eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erteilt wird. Ferner besteht für den Patienten die Möglichkeit, eine Vorab-Erklärung niederzulegen, in der er für die Ärzte und Krankenhäuser verbindlich seinen Willen festsetzt (sog. Patiententestament); der Arzt hat für den Fall, dass ein Dritter nicht zur Entscheidung bevollmächtigt ist, zu prüfen, ob ein schriftlicher Patientenwille vorliegt. An ein solches Testament ist der Arzt gebunden.
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