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Worüber ist der Patient aufzuklären?

Zu unterscheiden ist zwischen der therapeutischen Aufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung. Die therapeutische Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, soll dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand geben (z.B. Aufklärung über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei der Medikation usw.). Unter Selbstbestimmungsaufklärung wird die Aufklärung des Patienten über Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung verstanden. Die Selbstbestimmungsaufklärung soll den Patienten in den Stand versetzen, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden.

Beispiele, worüber aufzuklären ist:

  • Unabhängig von der Komplikationsrate sind auch solche Eingriffsrisiken aufklärungspflichtig, die im Einzelfall das zukünftige Leben des Patienten schwer belasten und auch bei geringer Komplikationsrate für den Eingriff spezifisch, für den Laien jedoch überraschen sind.
  • Im Rahmen der Verlaufsaufklärung ist der Patient über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, sofern diese eine echte Alternative vom Risikospektrum und vom Wirkungsgrad her darstellen.
  • je gravierender die Folgen medizinischer Maßnahme für Patienten sein können, umso eher muss durch den Arzt auf sie hingewiesen werden

Beispielsfall zur therapeutischen Aufklärung: Der nachbehandelnde Arzt empfahl einer Patientin, die wegen eines Bruchs des linken Wadenbeinköpfchens zuerst in einer Unfallklinik behandelt worden war, das Bein zu "entlasten". Nach seiner Vorstellung sollte es sich jedoch um eine Teilbelastung handeln. Die Patientin hatte die Anweisung dahingehend verstanden, dass sie das Bein überhaupt nicht belasten sollte. In der Folgezeit kam es zu einer Beinvenenthrombose. Wegen Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht (er hat die Patientin gegenüber keine eindeutige Erklärung abgegeben) hätte der Arzt haften müssen, wenn sicher hätte festgestellt werden können, dass die Thrombose durch eine entsprechende Belastung des Beins hätte verhindert werden können. (Urteil des OLG Bremen)



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