advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de
Startseite Rechtsinformationen Sozialrecht Informationen zum Invaliditätsschutz Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen lassen.

Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.


Seitenanfang