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Inhaltliche Voraussetzungen der Mieterhöhung

Ausgeschlossen ist eine Mieterhöhung, wenn ein befristeter Mietvertrag mit einem festen Mietzins abgeschlossen wurde.

Sind Mieterhöhungen von Vornherein im Mietvertrag selbst geregelt, kommen außerhalb dieser Regelung weitere Erhöhungen nicht in Betracht.

Die letzte Mieterhöhung muss mindestens 15 Monate zurückliegen. Außerdem darf sie, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren, 20% nicht übersteigen.

Wirksam wird die Mieterhöhung je nachdem, wann dem Mieter die Erhöhungserklärung des Vermieters zugegangen ist. Nicht entscheidend ist dagegen, ob bzw. wann der Mieter zustimmt bzw. zur Zustimmung verurteilt wird.

Die Mieterhöhung tritt nach dem Ende des 2. Monats ein, der auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung folgt.

Ein Mieterhöhungsverlangen, das der Vermieter dem Mieter am 15. März in den Briefkasten eingeworfen hat, wird somit zum 1. Juni wirksam.



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