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Startseite Rechtsinformationen Miet- und Pachtrecht Mieterhöhung Formale Voraussetzungen der Mieterhöhung

Formale Voraussetzungen der Mieterhöhung

Gemäß § 558 BGB muss die Mieterhöhung in Textform erfolgen.

Die eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig, so dass ein Mieterhöhungsverlangen auch per Fax oder E-Mail möglich ist.

Der Vermieter muss beachten, dass er sein Verlangen an alle Mieter richtet. Hierauf ist insbesondere bei Ehepartnern oder bei Wohngemeinschaften zu achten. Anderenfalls ist die Erhöhung unwirksam.
Die Mieterhöhung muss begründet werden. Hierzu kommen ein Vergleich mit mindestens drei ähnlichen Wohnungen, ein Hinweis auf den örtlichen Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten in Betracht.

Stützt sich der Vermieter mit seiner Begründung auf drei Vergleichswohnungen, so muss er diese so bezeichnen, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, dorthin zu gehen und sich von der Vergleichbarkeit der Wohnungen zu überzeugen.

Bei den drei anderen Wohnungen darf es sich auch um solche desselben Vermieters handeln. Möglich ist dies aber laut Bundesverfassungsgericht nur in kleinen Gemeinden. Außerdem ist es nicht empfehlenswert, die Begründung ausschließlich hierauf zu stützen, weil Schwierigkeiten auftreten können, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Die Mieter der Vergleichswohnungen müssten dann nämlich einer Wohnungsbesichtigung zustimmen, können hierzu jedoch nicht gezwungen werden.

Für den Mieter gilt eine Frist von zwei Monaten. In dieser kann er prüfen, ob das Verlangen des Vermieters nach Erhöhung berechtigt ist. Lässt der Mieter diese Frist jedoch verstreichen, so kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.



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