Begrenzung durch das Wirtschaftsstrafgesetz
Die Miete darf durch die Erhöhung jedenfalls nicht unangemessen hoch werden.
Zwar besteht zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. sie können verabreden, was sie wollen, jedoch will der Gesetzgeber den Mieter vor unangemessen hohen Mieten schützen. Deshalb findet die Vertragsfreiheit ihre Grenze in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzbuches.
Danach ist die Miete unangemessen hoch, wenn ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen besteht und die Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, es sei denn, dies ist zur Deckung der laufenden Kosten des Vermieters erforderlich.
Der Mieter hat bei einer solch überhöhten Miete das Recht, den entsprechenden Betrag zurückfordern.
Der Vermieter muss dagegen mit einem ein Bußgeld rechnen, das vom Wohnungs- oder Ordnungsamt der Stadt verhängt wird.
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