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Verfassen einer Schutzschrift

Die Schutzschrift stellt einen Schriftsatz des Abgemahnten dar, in der alle Einreden gegen eine befürchteten Verfügungsantrag dargelegt werden, um eine Zurückweisung des gegnerischen Antrags bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die Schutzschrift vorsorglich allen zuständigen sowie für eine einstweilige Verfügung vermutlich in Betracht kommenden Gerichte zugesandt werden.

Die Kosten für das Verfassen der Schutzschrift (insbes. Anwaltskosten) trägt der bezogen auf den Erlass der einstweiligen Verfügung Unterlegene.



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