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Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

Die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sollte dann erfolgen, wenn der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung des abgemahnten Fehlverhaltens eindeutig berechtigt ist und die Abmahnung und dabei insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung ordnungsgemäß abgefasst wurde.

Von einer ordnungsgemäß ausgestalten Abmahnung ist jedoch in vielen Fällen nicht auszugehen, wenn der Abmahnende mit Hilfe der Unterlassungserklärung ein möglichst weitgehendes Nachgeben des Abgemahnten erreichen will.



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