Sonstige Möglichkeiten
Wenn für dasselbe Fehlverhalten bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Folge einer Abmahnung abgegeben wurde, sollten Abmahnung sowie Unterlassungserklärung dem neuen Abmahnenden zugeleitet werden, um das Unterschreiben einer neuen Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Kosten für die erneute Abmahnung sind jedoch, trotzdem bereits eine Unterwerfung erfolgt ist, dem Abmahnenden zu bezahlen, außer es kann bewiesen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Unterwerfung hatte.
Zur Klärung der Unterlassung des angemahnten Fehlverhaltens kann bei Wettbewerbsstreitigkeiten, um weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden, eine Einigungsstelle von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen.
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