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Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Wenn der vom Abmahnenden geforderten Unterlassungserklärung nur teilweise nachgegeben soll, kommt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht. Eine solche Erklärung muss zum einen glaubhaft wiedergeben, dass eine Wiederholungsgefahr des eingeräumten Fehlverhaltens zukünftig nicht mehr besteht. Des weiteren muss die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe so hoch angesetzt wird, dass Sie die Funktion erfüllt, vor Wiederholungen des Fehlverhaltens abzuschrecken, sowie dem Abmahnenden einen pauschalen Mindestschadenersatz garantiert.

In folgender Hinsicht lassen sich Unterlassungserklärungen modifizieren:

  • Abgabe einer Teilunterwerfungserklärung
  • Abgabe einer nur auf einen räumlich begrenzten Raum gerichteten Unterlassungserklärung
  • Nähere Detaillierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung
  • Aufhebung des Ausschlusses eines Fortsetzungszusammenhanges bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit mehrere in einem Fortsetzungszusammenhang stehende gleichartige Verletzungshandlungen als eine einheitliche Zuwiderhandlung aufgefasst werden und nicht zu neuen Abmahnungen führen können
  • Verzicht auf die Strafbewehrung bei Unterlassungserklärungen, die präventiv auf ein zwar angekündigtes aber noch nicht erfolgtes Fehlverhalten gerichtet sind.
  • Einführung eines Haftungsausschluss für Erfüllungsgehilfen, für die ein abgemahntes Unternehmen trotz Anweisung letztlich nicht garantieren kann, dass diese sich an die Unterlassungserklärung halten.
  • Minderung der Vertragsstrafe
  • Minderung des Streitwertes
  • Verzicht auf das Anerkenntnis von Schadensersatzforderungen
  • Verzicht auf die Übernahme der mit der Abmahnung verbundenen Kosten


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