Wer kommt als Haftender in Betracht?
Die Frage, wer haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob und mit wem der Patient eine vertragliche Beziehung eingeht.
Wurde ein Vertrag geschlossen, kann derjenige, der eine diagnostische oder therapeutische Aufgabe abredegemäß übernommen hat oder zu übernehmen hatte, haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden, z.B.: der Chefarzt für seine Privatpraxis und seine Krankenhausambulanz, der niedergelassene Arzt, der Krankenhausträger und der selbstliquidierende Krankenhausarzt für die stationäre sowie die vor- und nachstationäre Behandlung und der Krankenhausträger für das ambulante Operieren.
Das Deliktsrecht begründet die Einstandspflicht für Gehilfen als eine Haftung des Geschäftsherrn mit vermutetem Verschulden bei der Auswahl, Anleitung, Überwachung und Ausstattung. Gegen den Geschäftsherrn selbst kann sich ein Anspruch wegen eines Organisationsmangels ergeben; auch der Verrichtungsgehilfe kann in Anspruch genommen werden. Schließlich kann auch der Krankenhausträger für den weisungsfreien Chefarzt als Organ haften.
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