advoprax AG
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Was ist durch den Patienten zu beweisen?

Der Beweis eines schuldhaften Behandlungs- oder Organisationsfehlers obliegt grundsätzlich dem Patienten. Ausnahmsweise obliegt der Beweis jedoch dem Inanspruchgenommenen; dies ist der Fall, wenn sich aufgrund lückenhafter Dokumentation nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung regel- und standardgerecht erfolgte, und ob die Behandlung durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen ist. Ferner hat der Patient bei einem einfachen Behandlungsfehler den Gesundheitsschaden sowie die Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden zu beweisen.

Beweiserleichterungen kommen dem Patienten im Falle eines groben Behandlungsfehlers zugute. Dann obliegt es dem Arzt, zu beweisen, dass der Schaden auch bei Wahrung der ärztlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Trotz Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers kann es dann nicht zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Patienten kommen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden um dem groben Behandlungsfehler in hohem Maße unwahrscheinlich ist.

Im Rahmen der Aufklärung, durch die dem Patienten Verhaltensmaßregeln aufgetragen werden (=therapeutische Aufklärung), trägt der Patient die Beweislast für eine falsche Aufklärung.

Hingegen hat der Arzt die wirksame Einwilligung des Patienten und damit die ordnungsgemäße Aufklärung über die Diagnose, den weiteren Behandlungsverlauf, das Risiko, Behandlungsalternativen etc. (=Selbstbestimmungsaufklärung) zu beweisen.

Tipp: Hat der Patient den Behandlungsfehler zu beweisen, ist er meistens in einer schwierigen Position. Zunächst kann man sich als Patient an eine Krankenkasse wenden, denn der Gesetzgeber hat die Krankenkassen bevollmächtigt ihre Versicherten zu unterstützen, wenn diese Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Möglicherweise können zunächst die Krankenkassen weiterhelfen. Bei Vorliegen eines komplexen Falles wird geraten einen Anwalt aufzusuchen.

Für rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes, der in Ihrem Fall vorliegt, kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, ob die Durchsetzung eines Anspruches auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld Erfolg verspricht.



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