Merkmale des Arzthaftungsprozesses
Die Parteien bestimmen den Streitstoff, aber das Gericht kann auch von Amts wegen Sachverhaltsaufklärung betreiben.
Der Patient hat grundsätzlich die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, aber es bestehen Beweiserleichterungen
- bei groben Behandlungsfehlern
- bei Nichterhebung von Kontrollbefunden und
- bei Dokumentationsmängeln
Der Sachverständige hat sein Gutachten regelmäßig schriftlich und auf Antrag auch mündlich zu erstatten.
Neben dem Behandlungsfehler wird regelmäßig die Patientenaufklärung geprüft.
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