Aus welchen Gründen kann eine Haftung bestehen?
Die Haftpflicht gegenüber dem Patienten kann aus Vertrag sowie aus dem Deliktsrecht folgen. Das Deliktsrecht ist neben dem Vertrag der wichtigste Grund für die Entstehung eines Verhältnisses, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können, das heisst wenn z.B. ein Arzt einem Patienten einen Schaden an der Gesundheit zufügt, ohne dass zwischen diesen Arzt und Patient ein Vertrag geschlossen wurde, kann der Patient dennoch Ansprüche gegen den Arzt geltend machen. Der Unterschied der beiden haftpflichtrechtlichen Grundlagen besteht vornehmlich in den verschiedenen Verjährungsfristen, in dem unterschiedlichen Einstehen müssen für das Verhalten von Hilfspersonen und in der unterschiedlichen Einstandspflicht für Schäden.
Nur das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld (sogenannter ideeller Schaden) für ideelle Schäden und Ersatz für Unterhaltsverlust bei Tod. Die Ansprüche aus Vertrag und Delikt können nebeneinander stehen. Die Haftpflicht erfordert bei beiden Rechtsverhältnissen eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine dadurch verursachte Schädigung des Patienten an Körper und Gesundheit. Ferner muss dem in Anspruch genommenen Arzt ein subjektiver Vorwurf zu machen sein. Sowohl die Vertrags- als auch die Deliktshaftung unterliegen dem Verschuldensprinzip.
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