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Wie steht der Telearbeiter rechtlich dar?

Der Telearbeitnehmer kann Selbständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Freiberufler sein.

Selbständige Tätigkeit: der Telearbeiter kann Art, Dauer und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen und unterliegt keinen Weisungen einer übergeordneten Person. Dabei ist er für eine oder mehrere Firmen tätig, wobei er für sich und ggf. für andere das unternehmerische Risiko trägt.

Arbeitnehmer: für eine Arbeitnehmerstellung des Telearbeiters spricht seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Auftraggeber. Diese wirkt sich dahingehend aus, dass der Auftraggeber Art, Dauer, Umfang der Tätigkeit bestimmt und Urlaub anzumelden ist. In diesem Fall liegt ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor. Ein Indiz kann auch die permanente Online-Verbindung zum Auftraggeber sein.

Heimarbeiter: da Heimarbeiter lediglich wirtschaftlich nicht aber persönlich abhängig sind, werden sie nicht als Arbeitnehmer qualifiziert. Sie können Dauer der Tätigkeit und Lage des Arbeitsplatzes frei bestimmen und unterliegen daher nicht dem sogenannten Direktionsrecht eines Arbeitgebers. Aus diesen Gründen findet das Arbeitsrecht auf sie keine Anwendung, dennoch ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Heimarbeiter zuständig. Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere im Heimarbeitergesetz (HAG). Wegen ihrer Geltung als Beschäftigte sind sie voll sozialversicherungspflichtig.

Freie Mitarbeiter im Bereich Telearbeit sind vor allem solche Personen, die für mehrere Unternehmen hochqualifizierte Programmierarbeit im Bereich der Datentechnik anbieten. Denkbar ist aber auch, dass nur einfache Schreibarbeit für mehrere Unternehmen verrichtet wird.


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