Haftung bei Telearbeit
Da eine gesetzliche Regelung bezüglich der Haftung des Telearbeiters fehlt, sollte sie im Arbeitsvertrag geregelt werden. Was ist, wenn der Auftragsgegenstand ohne Verschulden des Telearbeiters unwiederbringlich zerstört wird oder zum Beispiel wichtige Daten verloren gehen? Bei Anwendung des § 16 HeimarbeitsG verteilt sich die Haftung beim Gefahrenschutz wie folgt:- Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafür zu sorgen, dass Leben oder Gesundheit der in der Heimarbeit Beschäftigten durch technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zur Verwendung überlässt, nicht gefährdet werden.
- Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen, der die Räume und Betriebseinrichtungen unterhält.
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