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Wie sind Saisonbeschäftigungen behandelt?

Für kurzfristige Beschäftigungen oder sogenannte Saisonbeschäftigungen besteht die Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, wenn die konkrete Tätigkeit nicht länger als 2 Monate dauert oder an nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr erfolgt. Idealerweise ist diese Begrenzung vertraglich festgelegt.


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