advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de
Startseite Rechtsinformationen Arbeitsrecht 400 Euro - Jobs Welche Sozialversicherungsbeträge sind zu zahlen?

Welche Abgaben sind vom Arbeitgeber zu zahlen?

Die Abgaben, die ein Arbeitnehmer für einen Minijob zahlen muss, unterscheiden sich je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses:

Geringfügig entlohnte Minijobs
Für diese Art von Minijobs muss vom Arbeitgeber pauschal ein Betrag von höchstens 30,1% des Verdienstes gezahlt werde. Dieser Prozentsatz setzt sich aus den Beiträgen zur Rentenversicherung (15%), zur Krankenversicherung (13%) sowie aus der Pauschsteuer (2%) und Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (0,1%). Der Beitrag zur Krankenversicherung entfällt für Beschäftigte, die entweder nicht oder privat krankenversichert sind.

Kurzfristige Minijobs (Saisonbeschäftigung)
Hier müssen im Regelfall keine Abgaben geleistet werden. Wenn die kurzfristige Beschäftigung jedoch auf einen Zeitraumvon mehr als vier Wochen angelegt ist, muss der Arbeitgeber Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft an die Minijob-Zentrale zahlen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten
Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind wesentlich geringer als die für geringfügig entlohnte Minijobs. Der Arbeitgeber bezahlt hier nur höchstens 13,7% des Verdienstes. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus je 5% Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung, 1,6%Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,1% Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie unter Umständen 2% einheitliche Pauschsteuer.



Seitenanfang