Welche Steuern sind zu entrichten?
Für den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer ist der 400-EUR Job grundsätzlich steuerfrei.
Die Steuerpflichten des Arbeitnehmers unterscheiden sich für geringfügig entlohnte Minijobs sowie kurzfristige Minijobs.
Geringfügig entlohnte Minijobs
Bei geringfügig beschäftigten Minijobs bestehen zwei Arten der Lohnsteuererhebung: zum Einen die Erhebung der Lohnsteuer nach Merkmalen der Steuerkarte (2%ige einheitliche Pauschsteuer) und zum Anderen die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung (20% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Kurzfristige Minijobs (Saisonbeschäftigung)
Auch bei den kurzfristigen Minijobs gibt es zwei Arten, wie die Lohnsteuer erhoben werden kann. Dies ist auf der einen Seite die pauschale Besteuerung mit 25% des Arbeitsentgelts zzgl. Solodaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erreicht sind und auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird) und auf der anderen Seite eine Besteuerung anhand der Merkmale der Lohnsteuerkarte des Minijobbers.
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