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Kosten für das Erwirken eines gerichtlichen Mahnbescheides und der Zwangsvollstreckung

Berechnung der Gerichtskosten - Die Gebühren, die das Amtsgericht für den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides verlangt, richten sich nach der Höhe der Forderungssumme. Für die Erwirkung eines Mahnbescheids wird eine halbe Gerichtsgebühr fällig.

  • Gerichtsgebühren

Gebühren für den Vollstreckungsbescheid - Folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid, weil der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides seiner Zahlungsverpflichtung immer noch nicht nachgekommen ist, wird für den Erlass des Vollstreckungsbescheid keine weitere Gerichtsgebühr erhoben.

Kosten für Gerichtsverfahren - Legt der Schuldner Widerspruch gegen einen der Bescheide ein, geht das Verfahren in ein Gerichtsverfahren über, für das die fünffache Gebühr der entsprechend der obigen Tabelle entrichteten Gebühr für den Mahnbescheid fällig wird. Beträgt die Forderungssumme z.B. DM 5.000 werden für den Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides somit 80 DM fällig. Die Gerichtskosten für ein u.U. folgendes Gerichtsverfahren betragen zusätzlich DM 400.

Vorkasse - Das Gericht erlässt einen Bescheid erst, wenn die Gebühren bei Gericht eingezahlt worden sind, dies kann durch den Kauf von Kostenmarken beim Amtsgericht oder durch Überweisung der Gebühren nach Erhalt der Gebührenrechnung des Gerichts geschehen. Bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes kann auch dieser die Gebühren vorstrecken, die Gebühren werden dann vom Konto des Rechtsanwaltes per Lastschrift abgebucht.

Zahlung durch Schuldner - Die gesamten für den Mahnbescheid fälligen Gerichtskosten werden auf dem Bescheid der Forderungssumme hinzugerechnet, ebenso wie andere Verzugsschäden (z.B. Zinsen) und sind damit zusammen mit der Forderung vom Schuldner zu begleichen. Ist die Forderung berechtigt und zahlt der Schuldner aufgrund des Mahnbescheides, erhält der Gläubiger somit die Gerichtskosten in voller Höhe vom Schuldner erstattet!



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