Kosten, die durch den Zahlungsverzug des Schuldners verursacht werden
Grundsätzlich können Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, ab der 2. Mahnung als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind diese Kosten jedoch nur, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von unternehmenseigenen Mitarbeitern für die Eintreibung von Forderungen nicht als Vollzugsschaden geltend gemacht werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen schon.
Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:
- Portokosten
- Verzugszinsen
- Kosten für einen ab der zweiten Mahnung beauftragten Rechtsanwalt
- Gerichtskosten für Mahnbescheid
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