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Widerruf der Approbation

Die Approbation kann widerrufen werden, wenn sich der Arzt nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist dann anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn nach einer Prognoseentscheidung der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht erfüllen wird.

An die Entscheidung eines Strafgerichts ist die Approbationsbehörde nur unter bestimmten Umständen gebunden.

Sofern ein Berufsgericht die Berufsunwürdigkeit des Arztes festgestellt hat, ist eine gesetzliche Bindung der Approbationsbehörde an diese Entscheidung nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch ist eine Identität des Prüfungsgegenstandes beider Verfahren in der Regel zu bejahen, so dass es kaum voneinander abweichende Entscheidungen geben wird. Gegen den Widerruf der Approbation kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.



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