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Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten

In Nordrhein-Westfalen unterliegen beamtete Angehörige der Ärztekammer nicht der Berufsgerichtsbarkeit, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben. Die Entscheidung in einem Disziplinarverfahren hat vor der berufsgerichtlichen Entscheidung Vorrang und ist für diese bindend, sofern kein berufsrechtlicher Überhang besteht. Die Dienstpflichten für Beamte ergeben sich aus den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zum Beamtenrecht. 



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