Entziehung der Vertragsarztzulassung
Die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist u.a. dann zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat. Zuständig ist der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, der von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen hat. Kassenarztrecht und Berufsrecht stehen zueinander wie Berufsrecht und Strafrecht.
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