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Startseite Rechtsinformationen Arbeitsrecht Besonderheiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitgeber zu beachten?

Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitgeber zu beachten?

Ein Arbeitgeber, der mehr als 20 Arbeitsplätze stellt, ist verpflichtet, einen bestimmten Anteil seiner Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten auszufüllen. Hierbei gilt eine Staffelregelung: Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen, Arbeitgeber mit bis zu 60 Arbeitsplätzen zwei Schwerbehinderte beschäftigen. In größeren Betrieben müssen mindestsn 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden.

Ausbildungsplätze zählen hierbei nicht als Arbeitsplätze mit. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, ist er gezwungen, eine sog. Ausgleichsabgabe (z.Z. € 105,00 - 260,00) pro Arbeitsplatz zu leisten den er nicht mit einem Schwerbehinderten besetzt.

Arbeitgeber sollten im Rahmen des wirtschaftlich und betrieblich zumutbaren versuchen, ihren Betrieb so einzueinzurichten, dass eine möglichst Hohe Anzahl von schwerbehinderten Mitarbeitern eingestellt werden kann. Für die Ausstattung des Arbeitsplatzen kann eine finanzielle Unterstützung des Integrationsamts in Anspruch genommen werden.

Die Integration des Schwerbehinderten in den Betrieb wird als wichtig erachtet, über Fördernungsmöglichkeiten wird u.a. von den Agenturen für Arbeit beraten.

Abgesehen von Notfällen darf der Schwerbehinderte ohne Angabe von Gründen jede Mehrarbeit ablehnen (Mehrarbeit = was Werktags über 8 Stunden hinausgeht, nicht die individuelle Arbeitszeit).

Schwerbehinderten mit mind. 50% GdB ist grundsätzlich ein Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren. Laut dem Gesetz zur Förderung und der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen (1.5.2004) besteht der volle Anspruch jedoch nicht, wenn die Schwerbehinderteneingenschaft im laufenden Geschäftsjahr festgestellt wird, oder wegfällt. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsjahr vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs.



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