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Für wen gelten Besonderheiten bei der Beschäftigung?

Der Schutz von Schwerbehinderten im Arbeitsrecht ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt. Hiernach sind alle Personen zu schützen, die in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung.

Geschützter Personenkreis: Schwerbehindert sind alle Personen mit einem Grad der nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung von mindestens 50%. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30% können u.U. den Schwerbehinderten insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt werden.

Der GdB wird auf Antrag des Behinderten von den Versorgungsämtern festgestellt. Ebenfalls auf Antrag werden den Schwerbehinderten Ausweise durch das Versorgungsamt ausgestellt. Für Streitigkeiten über die Feststellung der Behinderung sind die Sozialgerichte zuständig; es handelt sich u.a. dabei um Probleme des Sozialrechts.

Siehe auch unsere Seiten zum Sozialrecht

Sowohl der Schwerbehinderte als auch der Gleichgestellte erhalten den Schutz des SchwbG bei positiver Antragsbescheidung rückwirkend ab der Antragsstellung. Bei Verringerung des GdB auf weniger als 50% fällt der Schutz weg.



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