Welche besonderen Kündigungsschutzregeln gelten?
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Schwerbehinderten (50% GdB) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Integrationsamts. Bei einer ordentlichen Kündigung muss eine mindestens vierwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden soweit keine anderen Regelungen in Bezug auf die Kündigungsfrist bestehen.
Bei der außerordentlichen Kündigung reicht es aus, wenn der Arbeitgeber, nachdem er von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erfahren hat, innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung des Integrationsamts einholt.
Der besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigungszeit sowie im Falle einer fehlenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung (bei einer entweder abgelehnten Feststellung oder einem noch nicht gestelltem Antrag).
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