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Wann liegt eine Regelung mit "unmittelbarer Rechtswirkung nach außen" vor?

Unproblematisch liegt eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung vor, wenn die Regelung gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Privatperson erfolgt. Schwierig ist die Beurteilung dieser Frage, wenn die natürliche Person zur erlassenden Behörde in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (z.B. als Beamter, Schüler, Student) und die Maßnahme in bezug auf dieses Verhältnis erfolgt.



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