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Wann kann eine Rechtsangelegenheit als verwaltungsrechtlich bezeichnet werden?

Erhält der Bürger von einer Behörde einen Bescheid, in dem die jeweilige Behörde zur Regelung eines Einzelfalls eine Entscheidung/Verfügung oder hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht) trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (sog. Verwaltungsakt), handelt es sich häufig um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Im Einzelfall bedarf es einer genauen Prüfung, ob es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt.

Eine Behörde ist dabei jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (z.B. das Sozialamt, Bauamt, Ausländeramt sowie der TÜV, soweit er innerhalb seines Kompetenzbereiches handelt (z.B. Verweigerung der Erteilung einer Prüfplakette usw.).

Unter Regelung eines Einzelfalles ist eine einseitig angeordnete, verbindliche, rechtsfolgenbegründende hoheitliche Ordnung eines Lebenssachverhaltes, also eine Anordnung, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen rechtens sein soll, zu verstehen (z.B. Einbürgerung, Erteilung einer Erlaubnis).

Für die Bestimmung, ob eine Einzelfallregelung vorliegt, kommt es auf die Konkretheit der Regelung, d.h. auf ihre Bezogenheit auf einen einzelnen oder mehrere bestimmte Sachverhalte an.



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