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Neue Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen

Bisher geriet der Schuldner außer im Falle von besonderen Vereinbarungen nur dann in Verzug, wenn aufgrund einer Mahnung ein Zahlungstermin nach Kalender bestimmt wurde oder eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit festgesetzt wurde.

Nach dem neuen Gesetz kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Forderungen aus wiederkehrenden Geldleistungen wird der Verzug weiterhin durch eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit festgesetzt.

Sollen die bisherigen Verzugsvoraussetzungen weiterhin gelten, ist eine besondere vertragliche Vereinbarung erforderlich. Abweichende Regelungen in AGB oder Verbraucherverträgen sollen jedoch nicht wirksam sein.



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