Änderungen im Werkvertragsrechts
Folgende Änderungen ergeben sich im Werkvertragsrecht:
- Der Unternehmer hat zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen
- Die Verweigerung einer Abnahme ist nur noch bei „wesentlichen Mängeln" möglich
- Statt einer Abnahme kann zukünftig auch durch einen Gutachter eine „Fertigstellungsurkunde" erstellt werden, die alle festgestellten Mängel beurkundet. Ansprüche kann ein Unternehmer erst gerichtlich geltend machen, wenn alle aufgeführten Mängel beseitigt sind.
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