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Wie lässt sich das Zustandekommen eines Vertrages via Internet beweisen?

Bei dem Beweis des Zustandekommen eines Vertrages via Internet ergeben sich vielfältige Probleme:

  • Protokollierungsproblem: Der Beweis über den Zugangszeitpunktes einer Willenserklärung via E-Mail gestaltet sich dann schwierig, wenn kein neutraler Dritter (wie etwa ein Trust-Center) die Authentizität von Absender und Nachricht mit eigener Protokollierung nachweisen kann. Die einzige Möglichkeit, die bisher besteht, ist, dass die empfangenen E-Mails selbst oder durch von dem Mail-Server (auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet, von dem der Empfänger seine Mails abruft) angelegte Log-Files in Ihrer Authenzität bestätigt werden. Diese enthalten in der Regel die Header der E-Mails und Zugangszeitpunkt.


Auch diese Beweismittel sind jedoch als kritisch zu betrachten, da die Log-Files aus datenschutzrechlichen Gründen nach kurzer Zeit von den Mail-Servern gelöscht werden müssen. Zum zweiten wird eine den Empfang einer E-Mail abstreitende Partei wohl kaum Log-Files als Beweismittel des Eingangs von E-Mails vorlegen.

  • Urkundenproblem: Eine E-Mail wird rechtlich nicht als Urkunde betrachtet, die zum eindeutigen Beweis einer bestrittenen Willenserklärung notwendig wäre. Dies beruht darauf, das eine E-Mail nicht mit einer Originalunterschrift unterzeichnet werden und damit auch nicht als Originalbeleg vorgewiesen werden kann. Hinzu kommt das E-Mails in ihrer üblichen Form auf einfachste Weise in ihrem Inhalt verfälscht werden können.


Somit taugen E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, jedoch nicht als Urkundenbeweis. Daher muss vor Gericht in der Regel die Echtheit wie der Zugangszeitpunkt von E-Mails durch andere Beweismittel (z.B. durch Zeugenaussagen) verbessert werden. Für Online-Anbieter besteht die Möglichkeit per E-Mail empfangene Willenserklärungen wiederum per E-Mail zu bestätigen. Dadurch werden Missverständnisse über den Inhalt der Willenserklärung vermieden. Zudem sinken die Möglichkeiten für den Internet-Anbieter, dass der Kunde im Nachhinein seine von ihm abgegebene Willenserklärung bestreitet.

Um noch sicherer zu gehen, kann seitens des Anbieters vom Besteller eine Bestellung per Fax verlangt werden. Allerdings bestehen auch hier Protokollierungs- und Urkundenprobleme. Zum einen kann der Empfänger den Zugangszeitpunkt nur schwer beweisen, da die auf dem Fax vom empfangenden Faxgerät abgedruckte Absenderkennung manipuliert werden kann und des weiteren auch die Unterschrift auf dem Fax keine Originalunterschrift darstellt.



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