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Wann gilt eine Willenserklärung im Internet als zugegangen?

Generell gilt, dass derjenige der modernen Kommunikationssysteme einsetzt, das Risiko trägt, dass ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, z.B. weil er nicht regelmäßig sein Faxgerät auf neu eingegangene Faxe oder seinen Email Account auf neu eingegangene Emails kontrolliert. Eine Willenserklärung gilt immer dann als zugegangen, wenn sie theoretisch hätte abgerufen werden können.

Im E-Mail-Verkehr wird eine Willenserklärung nach Absendung der Mail zunächst in einem elektronischen Serversystem gespeichert. Überwiegend ist die Ansicht bereitet, dass der Zugang erst dann erfolgt, wenn der Empfänger die Mail von diesem System abruft. Da im Einzelfall nicht ermittelt werden kann, wann die E-Mail tatsächlich abgerufen wurde (Beweisproblem) wird der Zugang allgemein zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem der Empfänger üblicherweise die Daten abruft (im Regelfall einmal pro Werktag).

Problem bei dieser Ansicht über den Zugang von E-Mails ist jedoch das Risiko, das bei der Übertragung der Mail vom Serversystem zum lokalen Computer des Empfängers (der zum Empfang der Willenserklärung per Mail diese auf dem Bildschirm darstellen bzw. ausdrucken muss) besteht. Ist jedoch ein Empfang der Mail aufgrund einer postalischen Leitungsstörung oder einer Störung beim E-Mail-Provider nicht möglich, so ist auch der Zugang unmöglich. Zudem fällt dieser Umstand nicht in den Verantwortungsbereich des Empfängers.



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