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Was geschieht, wenn der Abgemahnte nicht auf die einstweilige Verfügung reagiert?

Wenn der Abgemahnte sich nicht der einstweiligen Verfügung unterwirft und auf diese keinerlei Reaktion erfolgt, wird vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst, für das wiederum Anwaltsgebühren berechnet werden.

Das Abschlussschreiben dient dazu, eine Verjährung der Abmahnangelegenheit zu unterbrechen, die 6 Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung eintritt. Hat der Abgemahnte sich auch 6 Monate nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht dieser unterworfen und wurde vom Abmahnenden zur endgültigen Klärung der Angelegenheit keine Klage bei Gericht erhoben, ist der Abgemahnte berechtigt, gegen die einstweilige Verfügung aufgrund von Verjährung Widerspruch einzulegen.

Zur Erhebung einer Klage ist der Abmahnende jedoch erst berechtigt, wenn er dem Abgemahnten ein Abschlussschreiben zugesandt hat, dass diesen auffordert, auf alle Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten, womit die gerichtliche Auseinandersetzung endgültig beendet wäre. Erst wenn eine solche Erklärung vom Abgemahnten nicht abgegeben wird, kann der Abmahnende vor Gericht die Angelegenheit in einem Klageverfahren endgültig entscheiden lassen.

Ein Abschlussschreiben darf frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung verfasst werden. Um einem Abschlussschreiben zuvor zu kommen, insbesondere um weitere Anwaltskosten zu sparen, kann der Abgemahnte auch selbst eine Abschlusserklärung verfassen, die angibt, dass der Abgemahnte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.



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