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Unter welchen Umständen kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden?

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Dringlichkeit der Angelegenheit gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden. Wurde z.B. in der Unterlassungserklärung der Abmahnung keine Frist gesetzt, und der Abgemahnte unterwirft sich nicht der Unterlassungserklärung, kann die Dringlichkeit kaum glaubhaft gemacht werden. Es kann daher regelmäßig keine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden. Stattdessen muss über das dem Abgemahnten vorgeworfene Fehlverhalten in einem regelmäßig kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess entschieden werden.

Im Rahmen der Erwirkung der einstweiligen Verfügung bei Gericht wird der Antrag des Abmahnenden allein im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit summarisch geprüft. Eine Prüfung, ob die vom Abgemahnten geforderte Unterlassungserklärung zu Recht verlangt wird, erfolgt hingegen nicht. Geprüft wird dagegen u.a., ob eine hinreichende rechtliche Begründung für die Unterlassung im Antrag auf einstweiligen Verfügung angegeben wird, oder ob ein angemessener Streitwert zu Grunde gelegt wurde. Unter Umständen wird ebenfalls (z.B. durch Internet-Recherche) untersucht, ob das Verhalten des Abgemahnten, das vom Abmahnenden als Fehlverhalten angesehen wird, noch akut ist.

Das Gericht erlässt die einstweiligen Verfügung also allein aufgrund des einseitigen Vortrags des Abmahnenden. Einwendungen gegen die einstweiligen Verfügung können nur im Wege eines Widerspruchs erst im Anschluss an die Beschlussfassung des Gerichts geltend gemacht werden.

 



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