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Welchen Sinn hat eine Abmahnung?

Grundsätzlich stellt die Abmahnung ein schnelles Mittel dar, um dem Abgemahnten sein Fehlverhalten zu verdeutlichen und eine unverzügliche Einstellung dieses Verhaltens zu erreichen sowie eine Wiederholung eines solchen für die Zukunft auszuschließen.

Aus Gesichtspunkten der Fairness ist es in vielen Fällen angebracht, vor einer Abmahnung den potentiell Abzumahnenden in einem Schreiben, einer E-Mail oder ähnlichem auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, damit dieser es freiwillig unterlässt. Zu beachten ist dabei, gegenüber dem potentiell Abzumahnenden die Dringlichkeit der Angelegenheit deutlich zu machen. Die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit ist Voraussetzung zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Diese wird notwendig, wenn der Abgemahnte sich einer späteren Abmahnung nicht unterwirft. Kann die Dringlichkeit gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft gemacht werden, muss die Einstellung des fehlerhaften Verhaltens in einem regelmäßig langen und kostspieligen Prozess durchgesetzt werden.

Vor der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Klageerhebung vor Gericht ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Wege der Abmahnung erforderlich. Erst wenn diese gescheitert ist, sollte der gerichtliche Weg beschritten werden. Wenn der der Gegner nach einer Klageerhebung vor Gericht sein Fehlverhalten sofort anerkennt, ohne dass er zuvor abgemahnt wurde, trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens derjenige, der das Verfahren angestrebt hat (Ausnahme: Es war absehbar, dass sich der potentiell Abzumahnende keiner Abmahnung unterwerfen würde, wenn dieser z.B. erklärt hat, dies würde er niemals tun).

Bei Wettbewerbsstreitigkeiten ist es dem Abmahnenden ebenfalls möglich, auf eine Abmahnung zu verzichten und stattdessen eine von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen.

In nicht wenigen Fällen werden Abmahnungen leider auch als Mittel genutzt, um Abgemahnte - unter dem Druck einer kostspieligen Abmahnung und kurzen Reaktionsfristen - zu einem Unterlassen zu bewegen, für das rechtlich überhaupt gar kein Anspruch besteht.



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