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Wer schuldet wem Unterhalt?

Unterhaltsansprüche in folgenden Fällen:
  • zwischen Ehegatten bei bestehender Ehe
  • zwischen Ehegatten aus einer geschiedenen Ehe
  • zwischen Verwandten in gerader Linie

Vor allen anderen Verwandten ist der Ehegatte des Bedürftigen unterhaltsverpflichtet. Das gilt sowohl bei verheirateten wie geschiedenen Ehegatten.

Die Verwandten kommen erst für den Unterhalt auf, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, den Unterhalt aufzubringen. Von den Verwandten sind in diesem Fall zunächst die Kinder unterhaltsverpflichtet. Erst wenn auch diese nicht in der Lage sind Unterhalt zu leisten, werden die Eltern unterhaltspflichtig.

Nähere Verwandten gleicher Linie werden prinzipiell vor den entfernteren Verwandten zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Gleichnahe Verwandte haften anteilig, entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnissen.


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