advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de

Welche Unterhaltsansprüche gibt es?

Betreuungsunterhalt: Für Kinder, die aus einer einer Ehe hervorgegangen sind, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Bei kleinen Kindern besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Mit zunehmendem Alter der Kinder (etwa ab dem 8.-12. Lebensjahr des jüngsten Kindes) wird dem Unterhaltspflichtigen zugemutet eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit aufzunehmen.

Unterhalt wegen Alters: Ab einem bestimmten Alter (etwa dem 60. Lebensjahr) ist es einem Ehegatten wegen seines Alters unter Umständen nicht mehr zuzumuten, zu arbeiten. Dann kann ein Anspruch auf Altersunterhalt entstehen.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Ein Unterhaltsanspruch kann auch entstehen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund von Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ganztägig oder zumindest teilzeitberufstätig zu sein.

Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit:
Wenn ein Unterhaltsberechtigter nach langjähriger Ehe keinen dem sozialen Standard der Ehe entsprechende Arbeit mehr findet, kann ein Unterhalt aus dem genannten Anspruch bestehen (z.B. einem Ehegatten der vor der Ehe als Tellerwäscher gearbeitet hat, aber 20 Jahre mit einem Millionär verheiratet war, ist eine Arbeit als Tellerwäscher nach Scheidung der Ehe nicht mehr zumutbar). Zu beachten ist, dass vor der Gewährung dieses Anspruchs für den Unterhaltsberechtigten das Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gilt.

Aufstockungsunterhalt: Um nach einer Scheidung beiden Ehepartnern einen angemessenen Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse zu sichern, wird dem bereits während der Ehe schlechter verdienenden Ehepartner ein Unterhalt gewährt, der dem Unterhalt zum Zeitpunkt der Ehe entspricht.

Verdient bei voller Erwerbstätigkeit der eine Ehepartner dreimal soviel wie der andere Ehepartner, besteht beim schlechter verdienenden Ehepartner ein Anspruch auf einen bestimmten Anteil (z.B. 3/7) der Differenz des beiderseitigen Einkommens.

Ausbildungsunterhalt:
Ein Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung kommt nach einer Scheidung nur in Fällen in Betracht, bei denen die Ausbildung Aussicht auf Erfolg hat und einer der beiden folgen Fälle vorliegt:
  • wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Eheschließung oder wegen der Geburt eines Kindes eine bereits begonnene Ausbildung abgebrochen hat
  • wenn wegen langer Tätigkeit im Haus der Anschluss im Beruf verloren wurde und dieser durch Ausbildung wieder hergestellt werden kann

Billigkeitsunterhalt: Der Billigkeitsanspruch stellt einen Auffangtatbestand dar; nach Treu und Glauben kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, obwohl aufgrund keines anderen Unterhaltsanspruchs Unterhalt gewährt werden kann.


Seitenanfang