Wann besteht die Gefahr, dass Unfallflucht angenommen wird?
Häufig wird Unfallflucht beobachtet und angezeigt! Sollte man als sog. „Parkrempler“ (der Unfall ereignet sich also ausserhalb des flließenden Verkehrs) den Parkplatz verlassen haben, ohne dem Fahrer/Halter des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit der Personalienaufnahme gegeben zu haben, besteht die Möglichkeit, sich bei unbedeutendem Sachschaden (höchstens EUR 1.300,-) binnen 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten zu melden. Das Gericht kann bei Einhaltung dieser Frist dann eine mildere Strafe verhängen oder ganz von einer Strafe absehen.
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