advoprax AG
Kanzlei Agnesstraße

Agnesstr. 22+34
44791 Bochum

Telefon 0234-9586526
Telefax 0234-9586527
E-Mail: mail@advoprax.de

Grundsätzliche Rechtslage

Grundsätzlich gilt, dass Kinder für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufkommen müssen. Sozialamt darf sich jedoch mit möglichen Unterhaltsforderungen nur an die Kinder wenden, wenn diese dazu fianziell auch in der Lage sind. Kinder sind zudem nicht mit ihrem vollen Einkommen unterhaltspflichtig. Was dem einzelnen zumutbar ist, hängt maßgeblich vom Einkommen ab.

Zunächst einmal gelten bestimmte "Freibeträge", unter denen kein Unterhalt verschuldigt ist. In Westdeutschland müssen bei Alleinlebenden € 1400, bei Verheirateten € 2450 des Nettoeinkommens unangetastet bleiben. Bei einem Einkommen über diesen Beträgen sind jeweils 50% als Unterhalt für die Eltern/den Elternteil abzuführen. In Ostdeutschland liegen die Grenzen etwas niedriger.

Beispiel: Eine in Westdeutschland und allein lebende Frau mit einem Einkommen von € 1800 müsste € 200 als Unterhalt für ihren im Heim lebenden, bedürftigen Vater abführen.

Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass im Einzelfall eine sogenannte "Einkommensbereinigung" vorgenommen werden kann. Dies bedeutet, dass sich der Einkommensbetrag, ab dem Unterhalt bezahlt werden muss, erhöhen kann. Zurechnungsfähig sind z.B. Versicherungsausgaben, Werbungskosten sowie bereits bestehende Ratenzahlungen. Dies bedeutet, dass im Einzelfall in Westdeutschland nicht bereits ab einem Einkommen von € 1400 gezahlt werden muss, sondern erst ab einem höheren Einkommensbetrag.

 

 



Seitenanfang