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Startseite Rechtsinformationen Verwaltungsrecht Informationen zur Klage gegen Verwaltungsbescheide In welchen Fällen ist zunächst eine Widerspruchsverfahren abzuwarten?

In welchen Fällen ist zunächst ein Widerspruchsverfahren abzuwarten?

Je nach Verwaltungsbescheid ist Voraussetzung für eine Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren), in anderen Fällen kann auch sofort gegen einen Verwaltungsbescheid Klage eingereicht werden.

Bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Es muss zuvor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, ansonsten wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Bei der allgemeinen Feststellungsklage: Bei dieser ist grundsätzlich kein Vorverfahren durchzuführen, da die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, des Nichtbestehens eines solchen oder die Nichtigkeitsfeststellung gerichtet ist. Jedoch ist bspw. ausnahmsweise bei der Feststellungsklage im Rahmen einer beamtenrechtlichen Klage (§ 126 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz)) ein Vorverfahren durchzuführen! Mithin muss immer geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben!

Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Hat sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, da der Zweck eines solchen nicht mehr erfüllt werden kann (die Behörde kann ihre Entscheidung nicht mehr rückgängig machen, denn ein erledigter Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden). Hat sich der Verwaltungsakt nach der Klageerhebung erledigt, muss dieser Klage grundsätzlichein Vorverfahren vorangegangen sein.

Bei der Leistungsklage: Grundsätzlich ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich. Ausnahmsweise ist jedoch bspw. im Beamtenrechtsrahmengesetz für die Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens vorgeschrieben! Es muss genau geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen bestehen, die die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise vorschreiben!

Beim Normenkontrollantrag: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erforderlich.


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