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Wozu ist das Widerspruchsverfahren notwendig?

Vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Voraussetzung; ansonsten würde eine solche Klage als unzulässig abgewiesen.

Jedoch gibt es auch Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren entbehrlich bzw. unstatthaft (d.h. es muss gleich Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden) ist:

  • Beispiel für die Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs: Bei Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses (wenn ein solcher Verwaltungsakt ist), gegen den man angehen möchte, ist sogleich Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben.
  • Beispiel für Entbehrlichkeit eines Widerspruchs: Wenn die Behörde auf einen gestellten Antrag (Widerspruch) untätig bleibt, kann der Bürger gleich Klage erheben. Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, d.h. die Erhebung eines Widerspruchs wäre zwar zulässig (so bei der Unstatthaftigkeit), aber nicht erforderlich.

In Nordrhein-Westfalen (z.B.) ist durch das so genannte Bürokratieabbaugesetz II, welches am 1.11.2007 in Kraft getreten ist, ein Widerspruchsverfahren in den meisten Fällen abgeschafft worden.

Das Widerspruchsverfahren hat folgende Funktionen:

  • Entlastung der Gerichte, denn es kann so u.U. ein gerichtliches Verfahren vermieden werden
  • Zusätzliche Rechtsbehelfsmöglichkeit mit geringerem Kostenrisiko als ein Gerichtsverfahren und weniger strengen Voraussetzungen


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