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Was bedeutet das Widerspruchsrecht?

Dies vorab: Das Widerspruchsverfahren ist u.a. in Nordrhein-Westfalen seit dem 1.11.2007 in nahezu allen Fällen abgeschafft. Das bedeutet, dass gegen einen Bescheid direkt Klage erhoben werden muss. Dies gilt jedoch nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet!

Sofern ein Widerspruchsverfahren noch erforderlich ist, gilt das Folgende:

Erlässt die Behörde einen Bescheid (Verwaltungsakt), ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der für den Empfänger des Bescheides folgende Informationen hervorgehen, damit der Bürger, sofern er mit dem Bescheid nicht einverstanden sein sollte bzw. diesen für falsch hält, gegen diesen vorgehen kann (sog. Widerspruch):

In welcher Form (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde) Widerspruch eingelegt werden kann,
In welcher Zeit (=Widerspruchsfrist) Widerspruch eingelegt werden muss.
Bei welcher Behörde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden muss.

Ferner muss die Behörde auf die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage für den Fall, dass der Widerspruch gar nicht bzw. nicht rechtzeitig berücksichtigt wird, zu erheben, hinweisen.

Eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) nicht rechtswidrig werden, hat aber Konsequenzen für die Widerspruchsfrist. Durch eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr, d.h. der Adressat des Verwaltungsaktes hat ein Jahr Zeit, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen.



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