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Wie wird ein Beamtenverhältnis begründet?

Begründet wird das Beamtenverhältnis stets durch sog. Einstellung. Die Einstellung erfolgt durch einen Akt der Ernennung (Aushändigung einer Ernennungsurkunde). Geprüft werden die sachlichen sowie die persönlichen Einstellungsvoraussetzungen (z.B. Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle, Einhaltung der Verfahrensvorschriften, Staatsangehörigkeit, Mindest-/Höchstalter usw.).

Grundsätzlich hat der Einzelne keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis, auch wenn alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für seine Einstellung erfüllt sind. Eine Neueinstellung steht im Ermessen der Verwaltung. Ausnahmsweise besteht in einigen Fällen jedoch ein Anspruch auf Einstellung (z.B. die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit nach 5 Jahren).

Jeder Deutsche hat das Recht, sich für jedes öffentliche Amt zu bewerben und rechtsfehlerfrei auf seine Eignung dafür beurteilt zu werden. Darüber hinaus soll jeder geeignete Bewerber ein Recht auf "fehlerfreie Ermessensausübung" bei der Auswahl unter den Bewerbern haben. Entscheidet sich die Verwaltung für einen anderen als den am besten geeigneten Bewerber, so hat letzterer einen Anspruch, an dessen Stelle berücksichtigt zu werden.



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