Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Bauordnungsrecht?
Rechtsschutzfragen stellen sich sowohl im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungs- und dem Bauanzeigeverfahren wie auch bei repressiver Bauaufsicht (s.o. Einstellungsverfügung, Nutzungsverbot, Abbruchverfügung).
Im Falle repressiver Bauaufsicht stehen dem Adressaten (meist der Bauherr oder Eigentümer) Widerspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung.
Wurde eine beantragte Baugenehmigung nicht erteilt, kann der Bauherr hiergegen mit einer Verpflichtungsklage vorgehen.
Gegen die Untersagung der Bauausführung im Anzeigeverfahren kann Anfechtungsklage erhoben werden.
Möchte der Bauherr nur gegen eine ihn belastende Nebenbestimmung der Baugenehmigung vorgehen, muss im Einzelfall geprüft werden, welche Klageart statthaft ist.
Auch der Nachbar kann die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung angreifen (bspw. aus Gründen von Grenzabständen oder immissionsrechtlichen Gründen). Hat der Nachbar eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung mit Erfolg angegriffen, ist die Behörde regelmäßig verpflichtet, die Beseitigung des nunmehr auch formell illegal gewordenen Bauwerks anzuordnen.
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